HOME › Klima › Ökologischer Bauen › Bitumen - ein natürlicher Baustoff › Arbeitsschutz
Arbeitsschutz
Umstufung von Bitumen in der MAK-Werte-Liste in K 2 erfolgt aus formalen Gründen. Keine Veränderung der Grenzwerte bei der Herstellung und Verarbeitung von Bitumenbahnen. Internationale Forschungsprojekte zur Einstufung von Bitumen in K 5 - kein nennenswerter Beitrag zum Krebsrisiko - vor 2 Jahren begonnen. In festem Zustand ist Bitumen nachweislich völlig ungefährlich.
Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), auch "MAK-Kommission" genannt, veröffentlicht jährlich zum 1. Juli 2001 die MAK-Werte-Liste. Diese Liste stellt den derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Diskussion dar, sie hat keinerlei gesetzliche Wirkung. In dieser Liste ist Bitumen seit 1977 der Kategorie 3 zugeordnet, darin sind Stoffe aufgeführt, bei denen der Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung besteht.
Aus Gründen des Arbeitsschutzes besteht schon seit Jahren am Arbeitsplatz ein Grenzwert für Dämpfe und Aerosole, die bei der Heißverarbeitung von Bitumen entstehen (gemäß TRGS 900/901 maximal 10 mg/m3). Nach den neuesten BG/BIA-Empfehlungen wird dieser Grenzwert sowohl bei der Produktion von Bitumenbahnen, als auch bei deren Verarbeitung sicher eingehalten.
Die MAK-Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, alle Stoffe der Kategorie 3 (Verdachtsstoffe) zu überprüfen und eindeutig zuzuordnen. Dazu muss sie die weltweit vorliegenden Erkenntnisse auswerten. Keine der zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen, die in den vergangenen 15 Jahren an Bitumen durchgeführt wurden, konnte den bestehenden Verdacht einer möglichen Krebsgefahr bei Bitumen bestätigen oder eindeutig widerlegen.
Dennoch enthält die MAK-Werte-Liste 2001 eine neue Empfehlung: Bitumen wurde wegen der Dämpfe und Aerosole, die bei der Heißverarbeitung entstehen können, aus Ermangelung neuerer Daten der Kategorie 2 zugeordnet.
In der Kategorie 2 sind Stoffe aufgeführt, deren krebserzeugende Wirkung im Tierversuch nachgewiesen werden konnte. Für Bitumen oder Dämpfe und Aerosole aus Bitumen wurde dieser Nachweis bisher nicht erbracht. Die Kommission bezeichnet ihre Empfehlung als Vorsorgemaßnahme und begründet ihre Besorgnis damit, dass alle Stoffe, in denen polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten sind, ein krebserzeugendes Potential haben.
Nach Aussagen der Kommission ist Bitumen eigentlich ein Kandidat für die Kategorie 5, also ein Stoff, dessen krebserzeugende Wirkung so gering ist, dass kein nennenswerter Beitrag zu einem Krebsrisiko beim Menschen zu erwarten ist. Die dazu benötigten Daten werden zur Zeit im Rahmen von internationalen Forschungsprojekten erarbeitet.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind weder Bitumen noch die Dämpfe und Aerosole, die bei der Heißverarbeitung von Bitumen entstehen, als krebserzeugend eingestuft. Folgerichtig sind sie deshalb auch nicht in der Liste der krebserzeugenden Arbeitsstoffe TRGS 905, vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bekanntgegeben, enthalten.
Was ändert sich für den Verarbeiter (z.B. den Dachdecker) durch die Änderung in der MAK-Liste ? Nichts ! Die aktuell geführte wissenschaftliche Diskussion hat keine Auswirkungen auf die derzeitige Praxis. Für den Schutz der Arbeitnehmer beim Heißverarbeiten von Bitumen gelten, wie bisher auch, die gesetzlich beschlossenen Grenzwerte. Diese werden gemäß der herausgegebenen BG/BIA-Empfehlungen z.B. bei der Verarbeitung von Bitumenbahnen immer eingehalten.
In festem Zustand bei Umgebungstemperatur sind Bitumen und bitumenhaltige Produkte nachweisbar völlig ungefährlich.
Mehr Infos dazu unter
http://www.arbit.de/html/bitumen.htm

Technische Regeln 

