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Fallbeispiel Steildach

Bei dem mit Schindeln gedeckten Steildach eines bestehenden Gebäudes mit beheiztem Dachraum sollen die Dachschindeln erneuert werden; die darunter befindliche Schalung bleibt unverändert.
Die vorhandene Zwischensparrendämmung genügt nicht den Anforderungen der EnEV 2009.

Fragen:
Muss mit dem Austausch der Dachschindeln das Dach den Anforderungen nach Anlage 3, Tabelle 1, Zeile 4a EnEV (siehe Tabelle 21) durch erhöhte Dämmung (U-Wert < 0,24 W/m² · K) angepasst werden? Welche maximale Wärmeleitfähigkeit gibt die EnEV für die Dämmung vor, wenn die Dämmschichtdicke durch die Sparrenhöhe begrenzt ist?

Antworten:
Für den Fall, dass bei einem Steildach lediglich die Dachschindeln ersetzt werden sollen, ist die generelle wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Verpflichtung zur Wärmedämmung der betroffenen Flächen derzeit nicht nachgewiesen.
Werden Schalung, und ggf. vorhandene Dachabdichtung nicht ersetzt, so greift die Verpflichtung des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b EnEV folglich nicht und es muss nicht nachgedämmt werden.

Werden dagegen alle Schichten (z.B. Schalung und/oder Lattung) der Dachhaut erneuert, so muss das Dach die Anforderungen nach Anlage 3, Tabelle 1, Zeile 4a EnEV (siehe Tabelle 21) (U-Wert < 0,24 W/m² · K) einhalten.

Ist die Dämmschichtdicke bei Zwischensparrendämmung wegen der Sparrenhöhe oder wegen der innenseitigen Bekleidung begrenzt, gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird oder bereits eingebaut ist. Die EnEV begrenzt die Wärmeleitfähigkeit des dafür verwendeten Dämmmaterials nicht, d.h. es darf jeder zur Verfügung stehende und geeignete Dämmstoff zum Einsatz kommen.