HOME Technische Regeln Zusatzinfos Hinweise zur Bauphysik Beispiele für die Anwendung des Anhang 3 der ENEV 2009 › Flachdächer

Flachdächer

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 21 Zeile 4b einzuhalten.

Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946:1996-11 Anhang C zu ermitteln.

Der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Absatz 1 gewährleisten.

Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit = 0,040 W/(m·K)) eingebaut wird.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nur für opake (nicht transparente) Bauteile.