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Grundsätzliche Anforderungen an die Planung nicht genutzter und genutzter Flachdächer
(1) Bei der Planung des Bauwerks, seiner Dachkonstruktion und der Dachabdichtung sind die Voraussetzungen für eine fachgerechte Anordnung und Ausführung zu schaffen. Die Beanspruchungs- und Einflussgrößen, die für die Funktion und den Bestand des Dachaufbaus von Bedeutung sind, müssen bereits dabei sowie bei der Auswahl der Stoffe berücksichtigt werden. Dabei ist die Wechselwirkung zwischen der Dachabdichtung und den darunter- bzw. darüberliegenden Schichten zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Beanspruchung der Abdichtung durch entsprechende konstruktive Maßnahmen in zulässigen Grenzen zu halten.
(2) Die Art der Dachabdichtung und ihre Bemessung ist von dem gewählten Dachaufbau (z. B. nicht belüftet oder belüftet), von der Unterkonstruktion, von der Beanspruchung und Nutzung des Bauwerks abhängig. Einzelangaben siehe DIN 18531-3. Die Auswahl der Stoffe erfolgt nach DIN 18531-2.
(3) Dampfsperre, Luftdichtheitsschicht und Wärmedämmung sind wesentliche Bestandteile des Feuchte- und Wärmeschutzes für das Bauwerk. Die Bemessung und Festlegung der Ausführungsart und Details der bauphysikalischen Funktionsschichten sind durch den Planer vorzunehmen.
Die Dampfsperre vermindert oder verhindert die Diffusion von Wasserdampf. Bei geeigneter Stoffauswahl und sachgerechter Verarbeitung erfüllt sie gleichzeitig die Funktion der Luftdichtheitsschicht. Je nach zu erwartendem Temperaturgefälle zwischen innen und außen und Feuchtigkeitsanfall ist der sd-Wert der Dampfsperre zu wählen.
Durch die Verwendung von Bitumenbahnen mit Metallbandeinlage und Metall-Kunststoff-Verbund-Einlage werden hohe Dampfsperrwirkungen erzielt. Dadurch wird schädlicher Tauwasseranfall im Dämmstoff vermieden.
Die Wärmedämmschicht ist eine Schicht im Dachaufbau, die den Wärmedurchgang zwischen innen und außen vermindert. Sie ist entsprechend den Anforderungen und Belastungen flächenbezogen zu dimensionieren. Die jeweils gültige Energieeinsparverordnung und der Mindestwärmeschutz sind zu beachten.
(4) Dächer mit Abdichtungen müssen den bestehenden Brandschutzvorschriften für Bedachungen der Landesbauordnungen entsprechen. Zusätzlich sind die Anforderungen an das Brandverhalten der verwendeten Stoffe einzuhalten.
(5) Für die bessere Ableitung des Niederschlagswassers sollten Dachabdichtungen mit einem Gefälle von mind. 2 % (1,2°) geplant werden. Das Gefälle kann durch die Tragkonstruktion, durch eine zusätzliche Gefälleschicht (z. B. Estrich) oder eine Gefälledämmschicht erreicht werden.
(6) Dächer mit einem Gefälle unter 2 % (1,2°) und/oder innenliegende Rinnen und Kehlen mit einem Gefälle unter 1 % (0,6°) erfordern auf Grund erhöhter Beanspruchung aus stehendem Wasser besondere Maßnahmen. Diese Flächen sollten z. B. mit schwerem Oberflächenschutz, Plattenbelag oder Hochwertbahnen versehen werden.
(7) Um Arbeitserschwernisse durch stehendes Wasser während des Arbeitsvorgangs auszuschließen, sollte die Unterlage mit einem Gefälle versehen werden.
(8) Anzahl, Größe und Art der Entwässerung und Notentwässerung sind nach DIN EN 12056-3 und DIN 1986-100 planen und zu dimensionieren (siehe Anhang III). Teildachflächen müssen getrennt entwässert werden. Dies gilt z.B. für Flächen, die durch erhöht ausgebildete Bewegungsfugen bzw. durch Gefällegebung entstehen.
(9) Bewegungsfugen sind vom Planer vorzusehen und müssen in der Unterlage erkennbar sein (siehe auch DIN 18530 „Massive Deckenkonstruktionen für Dächer“).
(10) Übergänge zwischen Dachdecke und vorgehängter Fassade aus Fertigteilen können als Bewegungsfuge ausgebildet werden. Hier ist ein Abdichtungsanschluss über Hilfskonstruktion erforderlich.
(11) Die nach der DIN 1055-4 ermittelten Windsoglasten müssen über geeignete Maßnahmen in die Unterkonstruktion abgeleitet werden. Dies kann über Verklebung, mechanische Befestigung und Auflast erfolgen.
(12) Auf geneigten Dachflächen können zusätzliche Maßnahmen zur Lagesicherung der Funktionsschichten gegen Abgleiten angewendet werden. Dies kann, abhängig von den örtlichen Verhältnissen, bereits bei Dachneigungen ab ca. 3° (5,2 %) notwendig sein.
(13) Der Abdichtung darf keine Übertragung von planmäßigen Kräften parallel zu ihrer Ebene zugewiesen werden. Dies gilt auch für den Nachweis der Standsicherheit, z.B. von aufgeständerten Solaranlagen.
(14) Von gleicher Bedeutung ist, dass bei Planung und Ausführung von Dächern die bauphysikalischen Beanspruchungen konstruktiv und werkstoffgerecht berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere der Wärmeschutz, der Tauwasserschutz und die lastenunabhängigen Formänderungen der Dachdecke.
(15) Objekt- und standortbezogene Gegebenheiten sind bei der Planung ausreichend zu berücksichtigen, z. B. Beanspruchungen durch wärmereflektierende Bekleidungen von aufgehenden Bauteilen und/oder Emissionen aus Produktionsprozessen.
(16) Grundsätzlich sind die Belange der Arbeitssicherheit für die Ausführung der Dachabdichtung zu berücksichtigen (s. DIN 4426).

