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Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden nach § 10 EnEV
Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 °C beheizt werden, müssen gedämmt werden.
Diese Forderung gilt für bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume. Alternativ darf anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt werden.
Der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke darf dabei 0,24 Watt/(m² · K) nicht überschreiten. Die Dämmmaßnahmen sind bis zum 31.12.2011 durchzuführen.
Es muss nicht nachgedämmt werden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

