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Nichtwohngebäude nach § 4 der EnEV 2009
Bei der Neuerstellung von Nichtwohngebäuden wird ebenfalls wie bei Wohngebäuden das Referenzgebäudeverfahren angewandt. Die Bedingungen für Nichtwohngebäude sind in der EnEV Anlage 2, Tabelle 1 festgelegt.
Zusätzlich zur Begrenzung des Jahresprimärenergiebedarfs, der sich aus den Berechnungen des Referenzgebäudeverfahrens ergibt, dürfen die Wärmedurchgangskoeffizienten bestimmte Höchstwerte, die in Tabelle 2, Anlage 2 EnEV festgelegt sind, nicht überschritten werden.
Nichtwohngebäuden werden in Zonen, in denen die Raum-Soll-Temperatur entweder zwischen 12 °C und 19 °C oder über 19 °C liegen, unterschieden.
Der Nachweis auf Einhaltung der EnEV ist dadurch erbracht, dass
- der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Anlagentechnik, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 2, Tabelle 1 EnEV angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet und
- die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bezogen auf den Mittelwert der jeweiligen Bauteile die Werte nach Anlage 2, Tabelle 2 EnEV nicht überschritten werden.

